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   LG Berlin, 12.11.2010 - 63 S 150/10   

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https://dejure.org/2010,21404
LG Berlin, 12.11.2010 - 63 S 150/10 (https://dejure.org/2010,21404)
LG Berlin, Entscheidung vom 12.11.2010 - 63 S 150/10 (https://dejure.org/2010,21404)
LG Berlin, Entscheidung vom 12. November 2010 - 63 S 150/10 (https://dejure.org/2010,21404)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mieter kann sich bei Klage wegen einzelner Punkte der Betriebskostenabrechnung bei ihm möglichem Ablesen des Verbrauchserfassungsgeräts auf ein einfaches Bestreiten nicht beschränken; Differenzierung bei der Anforderung an ein Bestreiten des klagenden Mieters wegen ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Heizkostenabrechnung; Bestreiten der Ablesewerte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 556 Abs. 1; BGB § 556 Abs. 3
    Mieter kann sich bei Klage wegen einzelner Punkte der Betriebskostenabrechnung bei ihm möglichem Ablesen des Verbrauchserfassungsgeräts auf ein einfaches Bestreiten nicht beschränken; Differenzierung bei der Anforderung an ein Bestreiten des klagenden Mieters wegen ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bestreiten der Betriebskostenabrechnungswerte bei Ablesemöglichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Betriebskostenabrechnung: Substanziiertes Bestreiten von Ablesewerten erforderlich! (IMR 2012, 1005)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 812
  • NZM 2011, 583
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Frankfurt, 10.05.2000 - 20 REMiet 2/97

    Bezugnahme auf die II. Berechnungs-VO im Mietvertrag

    Auszug aus LG Berlin, 12.11.2010 - 63 S 150/10
    Insofern gilt nichts anderes als zum Bestreiten kalter Betriebskosten, wo vom Mieter ebenfalls erwartet wird, dass er die in die Abrechnung eingestellten Beträge zunächst durch Einsichtnahme in die der Abrechnung zugrundeliegenden Belege mit den dortigen Beträgen abgleicht (vgl. LG Berlin, GE 2001, 1469; OLG Düsseldorf, GE 2000, 888; AG Tempelhof-Kreuzberg, MM 2005, 147; AG Oldenburg, ZMR 2004, 828; AG Köln, WuM 1987, 275).
  • AG Oldenburg, 31.03.2004 - E4 C 4132/03
    Auszug aus LG Berlin, 12.11.2010 - 63 S 150/10
    Insofern gilt nichts anderes als zum Bestreiten kalter Betriebskosten, wo vom Mieter ebenfalls erwartet wird, dass er die in die Abrechnung eingestellten Beträge zunächst durch Einsichtnahme in die der Abrechnung zugrundeliegenden Belege mit den dortigen Beträgen abgleicht (vgl. LG Berlin, GE 2001, 1469; OLG Düsseldorf, GE 2000, 888; AG Tempelhof-Kreuzberg, MM 2005, 147; AG Oldenburg, ZMR 2004, 828; AG Köln, WuM 1987, 275).
  • AG Brandenburg, 28.09.2018 - 31 C 68/16

    Feststellungsklage auf Nichtbestehen einer Zahlungsverpflichtung gegenüber

    Insofern waren die Beklagten hier also grundsätzlich zunächst einmal gehalten, die in die Betriebskostenabrechnung vom 03.12.2013 eingestellten Beträge erst einmal durch Einsichtnahme in die der Abrechnung zugrundeliegenden Belege mit den dortigen Beträgen abzugleichen ( OLG Düsseldorf , Grundeigentum 2000, Seite 888; LG Berlin , Grundeigentum 2010, Seite 1743; LG Berlin , Grundeigentum 2001, Seite 1469; AG Tempelhof-Kreuzberg , MM 2005, Seite 147; AG Oldenburg , ZMR 2004, Seite 828; AG Köln , WuM 1987, Seite 275 ).

    Um den Sinn des Einwendungsausschlusses zu erhalten, ist nämlich von einem Mieter zu verlangen, dass er bis zum Fristablauf konkrete Beanstandungen anbringt ( BGH , Urteil vom 12.05.2010, Az.: VIII ZR 185/09, u.a. in: NZM 2010, Seiten 470 f.; OLG Düsseldorf , Grundeigentum 2003, Seiten 878 f. = ZMR 2003, Seiten 570 ff.; LG Itzehoe , ZMR 2012, Seiten 953 ff.; LG Krefeld , WuM 2010, Seiten 361 ff.; LG Halle/Saale , Urteil vom 13.10.2009, Az.: 2 S 80/09; LG Halle/Saale , ZMR 2009, Seiten 916 f.; LG Berlin , Grundeigentum 2010, Seite 1743; LG Berlin , Grundeigentum 2010, Seiten 414 f.; LG Bochum , ZMR 2005, Seiten 863 ff.; LG Berlin , Grundeigentum 2001, Seite 1469; AG Tempelhof-Kreuzberg , Grundeigentum 2014, Seiten 1345 f.; AG Oldenburg , ZMR 2013, Seiten 362 ff.; AG Frankfurt/Main , Urteil vom 02.07.2010, Az.: 33 C 348/10; AG Frankfurt/Main , Urteil vom 07.11.2008, Az.: 33 C 1783/08; AG Aachen , WuM 2004, Seite 611; AG Brandenburg an der Havel , NZM 2005, Seiten 257 f. = Grundeigentum 2004, Seiten 1459 f. ).

  • AG Berlin-Neukölln, 23.06.2011 - 7 C 78/11

    Verstoß gegen Wirtschaftlichkeitsgebot bei den Betriebskosten

    Nach einer Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 12.11.2010, 63 S 150/10 gilt folgendes: "Kann der Mieter die Ablesewerte für die erfassten Heizkosten selbst kontrollieren, ist für ein substantiiertes Bestreiten der Vortrag erforderlich, welche Werte seiner Ansicht nach in die Abrechnung hätten eingestellt werden müssen.".
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